RWA-Vorschriften

In den VKF-Brandschutzrichtlinien/Normen finden sich zum Thema RWA folgende Hinweise:

  • Rauch- und Wärmeabzugsanlagen müssen dem Stand der Technik entsprechen und so beschaffen sein, dass sie wirksam und jederzeit betriebsbereit sind
  • je nach Personenbelegung, Geschosszahl, Bauart, Lage, Ausdehnung und Nutzung sind Bauten, Anlagen oder Brandabschnitte mit ausreichend dimensionierten Rauch- und Wärmeabzugsanlagen auszurüsten.

 

Die Bemessung darf nur nach VKF-anerkannten Methoden erfolgen.

 

Folgende Richtlinien bzw. Normen sind gebräuchlich:

  • Brandschutzrichtlinie, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (22-03d)
  • allg. Brandschutzerläuterungen nach Notwendigkeit
  • Brandschutzarbeitshilfen nach Notwendigkeit
  • kantonale Merkblätter nach Notwendigkeit
  • ergänzend:
    • SN EN 12101-1: Bestimmungen von Rauchschürzen
    • SN EN 12101-2: Bestimmungen für natürliche Rauch- und Wärmeabzugsgeräte
    • SN EN 12101-3 / AC: Bestimmung für maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsgeräte
    • SN EN 12101-6: Festlegung für Differenzdrucksysteme
    • SN EN 12101-10: Energieversorgung
      (Die Teile 4/5/7/8/9 sind noch nicht verabschiedet, Stand 12.2010)

 

Notwendigkeit

In den VKF-Brandschutzrichtlinien Rauch- und Wärmeabzugsanlagen / 22-03d sind folgende Hinweise:

  • Treppenhäuser
  • Industrie-, Gewerbe- und Lagerräume, Parkhäuser und Einstellräume für Motorfahrzeuge
  • Beherbergungsbetriebe wie Krankenhäuser oder Alters- und Pflegeheime
  • Räume mit grosser Personenbelegung, Verkaufsräume
  • Bühnen
  • besondere Nutzungen
  • Hochhäuser
  • Hochregallager
  • Atriumbauten