RWA-Vorschriften
In den VKF-Brandschutzrichtlinien/Normen finden sich zum Thema RWA folgende Hinweise:
- Rauch- und Wärmeabzugsanlagen müssen dem Stand der Technik entsprechen und so beschaffen sein, dass sie wirksam und jederzeit betriebsbereit sind
- je nach Personenbelegung, Geschosszahl, Bauart, Lage, Ausdehnung und Nutzung sind Bauten, Anlagen oder Brandabschnitte mit ausreichend dimensionierten Rauch- und Wärmeabzugsanlagen auszurüsten.
Die Bemessung darf nur nach VKF-anerkannten Methoden erfolgen.
Folgende Richtlinien bzw. Normen sind gebräuchlich:
- Brandschutzrichtlinie, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (22-03d)
- allg. Brandschutzerläuterungen nach Notwendigkeit
- Brandschutzarbeitshilfen nach Notwendigkeit
- kantonale Merkblätter nach Notwendigkeit
- ergänzend:
- SN EN 12101-1: Bestimmungen von Rauchschürzen
- SN EN 12101-2: Bestimmungen für natürliche Rauch- und Wärmeabzugsgeräte
- SN EN 12101-3 / AC: Bestimmung für maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsgeräte
- SN EN 12101-6: Festlegung für Differenzdrucksysteme
- SN EN 12101-10:
Energieversorgung
(Die Teile 4/5/7/8/9 sind noch nicht verabschiedet, Stand 12.2010)
Notwendigkeit
In den VKF-Brandschutzrichtlinien Rauch- und Wärmeabzugsanlagen / 22-03d sind folgende Hinweise:
- Treppenhäuser
- Industrie-, Gewerbe- und Lagerräume, Parkhäuser und Einstellräume für Motorfahrzeuge
- Beherbergungsbetriebe wie Krankenhäuser oder Alters- und Pflegeheime
- Räume mit grosser Personenbelegung, Verkaufsräume
- Bühnen
- besondere Nutzungen
- Hochhäuser
- Hochregallager
- Atriumbauten


